Die Buchführung ist ein geeignetes Instrument für die Eigenkontrolle des Unternehmens und dient zudem als Nachweis im Steuerrecht. Es besteht Buchführungspflicht, wenn sich für einen Betrieb in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren folgendes ergibt:

Umsatzerlöse > 600.000 € und/oder

Jahresüberschuss > 60.000 €

Wenn die oben genannten Kriterien nicht erfüllt sind, ist es möglich eine einfache Aufzeichnung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu erstellen. Im Einzelfall kann es sinnvoll sein, eine Buchführung einzurichten, obwohl die oben genannten Grenzen nicht überschritten wurden. Bitte sprechen Sie uns an, falls Sie sich unsicher sind.

Durch stets aktuelle Software von unserem Softwarepartner DATEV erhalten die bestmöglichen und auf Sie abgestimmten Leistungen zum fairen Preis.

Für die Lohnabrechnungen Ihrer Arbeitnehmer ist ebenfalls gesorgt. Wir erstellen die Abrechnungen zuverlässig und pünktlich. Besonders wenn es um Meldungen zur Sozialversicherung, Entgeltnachweise für die Berufsgenossenschaften, Nebenverdienstbescheinigungen, Lohnfortzahlungsanträge oder andere Bescheinigungen geht, stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

Der Kostenaufwand richtet sich grundsätzlich nach der StBVV. Individuelle Honorarvereinbarungen sind möglich. Sprechen Sie uns an!

Sie haben Fragen zur Buchführung und der Lohnsachbearbeitung?

 

Ihr Ansprechpartner zum Thema:

Chris Brandhoff

Telefon Durchwahl: 06438.9251.14

E-Mail: c.brandhoff@stb-brandhoff.de