Neues im Januar 2021

Abgabefrist Steuererklärungen 2019 verlängert

Da Covid-19 leider noch nicht nachhaltig eingedämmt werden konnte, wurde seitens der Finanzverwaltung die Abgabefrist für die Steuererklärungen 2019 auf den 31.03.2021 verlängert. Diese Frist gilt allerdings nur für Diejenigen, deren Steuererklärungen von einem Steuerberater erstellt werden.

Die Koalitionspartner von CDU/CSU und SPD haben aber in Aussicht gestellt, diese Frist sogar bis zum 31.08.2021 zu verlängern. Die Abstimmung hierzu mit dem Bundesfinanzminister steht noch aus.

Offenlegung/Hinterlegung der Bilanzen 2019

Weiterhin hat das Bundesministerium für Justiz verkündet, dass bis zum 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren (§ 355 HGB) eingeleitet wird, wenn die Unterlagen zum Bilanzstichtag 31.12.2019 noch nicht dort eingegangen sind.

Was gibt es für steuerliche Neuerungen zum Jahreswechsel?

Umsatzsteuer: Die vorübergehenden Umsatzsteuersenkungen werden ab 1.1.2021 wieder rückgängig gemacht. Bitte achten Sie darauf, dass bei Lieferungen/Leistungen, die nach dem 1.1.2021 ausgeführt werden, wieder die alten Steuersätze gelten.

Solidaritätszuschlag: Ab 2021 entfällt der Solidaritätszuschlag (Soli) für fast alle: Rund 90 Prozent der Lohn- und Einkommensteuerzahler*innen, die bisher mit Soli belastet waren, werden vollständig von der Zahlung befreit, weitere 6,5 Prozent zahlen weniger.

Einkommensteuer: Der Grundfreibetrag bis zu dem keine Steuer anfällt liegt für 2021 bei 9.744 € (bisher 9.408 €).

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Für die Jahre 2020 und 2021 wird dieser Steuerfreibetrag auf 4008 € jährlich erhöht (bisher 1.908 €).

Homeoffice-Pauschale: Je Homeoffice-Tag können fünf Euro geltend gemacht werden (maximal 600 Euro/Jahr). Die Pauschale zählt zu den Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit.

Kindergeld: Ab Januar beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind jeweils 219 € (bisher 204 €), für das dritte Kind 225 € (bisher 210 €) und ab dem vierten Kind 250 € (bisher 235 €). Der Kinderfreibetrag beträgt nun 8.388 €.

Mindestlohn: Der gesetzliche Mindestlohn beträgt nun 9,50 € (bisher 9,35 €).

Spitzensteuersatz: Ab einem Jahreseinkommen von 57.919 € fällt künftig der Spitzensteuersatz von 42% an.

Pauschbeträge wegen Behinderungen:  Die Pauschalen sehen künftig bei einem Grad der Behinderung von 50 eine Pauschale von 1.140 € vor. Bei einem Grad von 100 liegt die Pauschale bei 2.840 €.

 

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